Auch notfallmedizinische Behandlungen bedürfen einer Einwilligung durch vorherige Aufklärung. Das Maß der gebotenen Aufklärung reduziert sich im Notfall auf ein Minimum. Irrelevantes oder Selbstverständliches braucht nicht erläutert zu werden. Die Behandlung von Patienten nach dem Betreten der Räume eines Krankenhauses ist Aufgabe der Klinikärzte und nicht mehr Aufgabe des Notarztes.
Die zum Zeitpunkt des Einsatzes 82 Jahre alte Klägerin aspirierte beim Mittagessen. Die anwesende Schwiegertochter versuchte zunächst, das Aspirierte mit dem Heimlich-Handgriff zu lösen, was nicht gelang. Es erfolgte die Alarmierung des Notarztes (Facharzt für Innere Medizin mit dem Zusatz Notfallmedizin, Gastroenterologie und spezielle internistische Intensivmedizin) mit dem Meldebild „akute Atemnot“. Beim Eintreffen an der Einsatzstelle musste die Klägerin ständig husten und konnte nicht mehr sprechen. Die Messwerte betrugen: Herzfrequenz 98, Atemfrequenz 25, Sauerstoffsättigung (SpO2) (Raumluft) 92 %, Dyspnoe, Stridor. Psyche ängstlich, NACA Score IV (NACA: National Advisory Committee for Aeronautics).
Der Notarzt stellte die Indikation zur dringlichen Absaugung der aspirierten Nahrung. Während des Transports erhielt die Klägerin Sauerstoff und Adrenalin mittels Vernebler. Im Schockraum angekommen verabreichte der Notarzt, der zugleich Chefarzt einer Abteilung dieser Klinik war, Propofol. Die Klägerin erbrach, die Sättigung fiel ab. Der Not- bzw. Chefarzt nahm eine Absaugung unter laryngoskopischer Sicht vor und intubierte die Patientin. Es kam zur Bradykardie und Hypoxie, die Klägerin erlitt einen Schock und wurde intensivmedizinisch behandelt.
Die Klägerin erhob daraufhin Klage. Sie verklagte den behandelnden Arzt. Die Besonderheit lag darin, dass Notarzt und Chefarzt hier eine Person waren. Die Klage richtete sich gegen den Chefarzt und zwar nur für den Teil der Behandlung, der im Schockraum, also in der Klinik, stattgefunden hat. Versäumnisse im Bereich des notärztlichen Handelns an der Einsatzstelle oder während des Transports wurden von der Klägerin nicht beanstandet. Die Klägerin machte geltend, dass eine Indikation zur Verabreichung von Propofol nicht bestanden habe. Erforderliche Vorkehrungen zur Überwachung seien unterblieben. Auf das Erbrechen nach der Applikation von Propofol sei nicht adäquat reagiert worden.
Der beklagte Chefarzt wendete ein, dass die Analgosedierung mittels Propofol bei der Absaugung indiziert gewesen sei, um den Würgereiz und vegetative Reflexe, die zu einer Kreislaufinstabilität oder zu Erbrechen führen, zu verhindern und das subjektive Erleben des Eingriffs zu dämpfen. Der Beklagte bezog sich auf die S3-Leitlinie Analgesie, Sedierung und Delirmanagement in der Intensivmedizin.
Die Klage hatte keinen Erfolg und wurde abgewiesen, da es kein kausaler Gesundheitsschaden entstand. Das LG hat dennoch weitreichende Ausführungen getätigt, die von überaus praktischer Einsatzrelevanz sind.
Das LG holte ein gastroenterologisch-notfallmedizinisches sowie ein anästhesiologisches Gutachten ein. Des Weiteren wurden Sachverständige (ein Facharzt für Innere Medizin, Zusatzbezeichnung spezielle internistische Intensivmedizin sowie ein Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie) angehört. Die Einholung dieser Gutachten wurde mit dem Grundsatz der fachgleichen Begutachtung gerechtfertigt. Bei der Auswahl der erforderlichen Sachkunde eines Sachverständigen komme es nicht nur auf den formalen Ausbildungsstand des jeweils beklagten Arztes an, sondern vielmehr auch auf das Fachgebiet, dem die Behandlung zuzuordnen sei (Bundesgerichtshof, VersR 2018, 935).
Ein Notarzt müsse grundsätzlich nicht die Fähigkeit haben, bei jedem Notfallpatienten sämtliche denkbaren Erkrankungen kurativ in einer Weise zu behandeln, wie es der Arzt der einschlägigen Fachrichtung könnte. Wenn aber ein sofortiges Eingreifen nicht erforderlich sei und sich ein Notarzt dennoch auf ein bestimmtes ärztliches Fachgebiet begäbe, dann schulde er denjenigen Facharztstandard, auf den das Fachgebiet entfalle.
Im vorliegenden Fall sei eine sofortige Intervention an der Einsatzstelle durch Absaugung nicht indiziert gewesen, da die Klägerin durchgehend ansprechbar, freundlich und zugewandt gewesen sei. Allerdings sei das Vorgehen des Beklagten im Schockraum nach dem eingeholten Gutachten fehlerhaft. Es habe keine Indikation zur Absaugung unter endoskopischer Sicht bestanden, da objektiv keine Anzeichen von Atemnot, Heiserkeit, Speichelfluss oder erschwertem Sprechvermögen vorgelegen hätten.
Sofern sich der Zustand der Patientin nicht verschlechtert oder sich eine vitale Gefährdung entwickelt hätte, hätte der Zeitpunkt der Nüchternheit abgewartet werden müssen. Andernfalls hätte im Falle einer Bronchoskopie vor Eintritt von Nüchternheit nach einer Intubation unter kontrollierten Bedingungen eine Präoxygenierung stattfinden müssen. Diese Standards hätte ein Pneumologe eingehalten. Propofol hätte erst dann zum Einsatz gebracht werden dürfen, wenn die Klägerin zum Zwecke der Atemwegssicherung intubiert und bronchoskopiert worden wäre.
Die Propofolinjektion sei in dem vorliegenden konkreten Fall nicht von einer rechtfertigenden Einwilligung der Klägerin getragen, da die Aufklärung der Klägerin unzureichend gewesen sei. Auch notfallmedizinische Behandlungen bedürften einer Einwilligung nach vorheriger Aufklärung. Umfang und Genauigkeit der Aufklärung seien umgekehrt proportional zur Dringlichkeit und zu den Erfolgsaussichten der Behandlung (Bundesgerichtshof, NJW 2011, 1088; Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 239/06). Im Notfall reduziere sich daher das Maß der gebotenen Aufklärung auf ein Minimum, und zwar im Sinne der ganz essenziellen Umstände, welche der Patient wissen müsse. Wenn durch den mit einer Aufklärung verbundenen Zeitaufschub erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Patienten drohen würden, so sei eine ausführliche Aufklärung natürlich nicht angezeigt. Hinzu käme auch, dass in Notfallsituationen oftmals fraglich sei, in welchem Umfang der Patient überhaupt in der Lage sei, Erklärungen zu verstehen. Letztlich bräuchte ein Patient auch nicht mit Allgemeinplätzen behelligt zu werden. Das Absetzen des Notrufs und die nachfolgende Entgegennahme der Behandlung stelle daher zugleich die konkludente Einwilligung in alle dringlich indizierten Maßnahmen dar, die der Patient nicht erkennbar ablehne, sodass es nur im Ausnahmefall einer Aufklärung bedarf. Nichts anderes gelte auch für Situationen der Behandlung in einer Zentralen Notaufnahme.
Es könne allerdings nicht in allen Fällen einer notfallmedizinischen Behandlung auf eine explizite Aufklärung verzichtet werden. Dies gelte – ggf. auch trotz Basic Life Support – insbesondere in den Fällen, in denen der mündige Patient ernsthaft erwäge, dem natürlichen Verlauf seiner Erkrankung und dem damit verbundenen möglichen Sterbeprozess seinen Lauf zu lassen (Bundesgerichtshof, NJW 2010, 2963).
Auch im Bereich der Notfallversorgung seien diese Prinzipien zu beachten und würden neben dem Notarzt auch vom Notfallsanitäter erwartet werden. Hohe Anforderungen an die Aufklärung würden dagegen gelten, wenn die durchgeführte Behandlung nur relativ indiziert sei oder kaum als dringlich eingeordnet werden könne. Würde eine Behandlung durchgeführt werden, die in der konkreten Situation überhaupt nicht indiziert sei, so müsse dies dem Patienten in aller Deutlichkeit vor Augen geführt werden.
Das Urteil erscheint auf den ersten Blick teilweise überraschend, ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. Die Besonderheit der Entscheidung liegt auch darin, dass der Vorsitzende Richter selbst aktiv im Rettungsdienst tätig und in die Ausbildung von Notärzten eingebunden ist. Die Entscheidung ist in dreierlei Hinsicht praxisrelevant. Die Entscheidung hebt zunächst einmal hervor, dass in den Fällen, in denen eine Maßnahme durchgeführt wird, obwohl sie nicht indiziert ist, der Facharztstandard anzulegen sei, in dessen Bereich die nicht indizierte Maßnahme fällt. Daneben wird hervorgehoben, dass auch im Bereich der Präklinik (wenngleich auch auf ein Minimum reduziert) Aufklärungspflichten bestehen. Hier muss aber ganz klar berücksichtigt werden, dass bei Einsätzen im Kontext der Lebensrettung diese Aufklärungspflichten nicht bestehen, weil immer von einer konkludenten oder mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen werden kann. Die Entscheidung stellt klar, dass die Zuständigkeiten des Rettungsdienstes mit dem Betreten der Klinik und spätestens mit der Übergabe des Patienten in der Klinik enden und zu diesem Zeitpunkt die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit auf die Zielklinik übergeht.
Sarangi F. Aktuelles aus dem Gerichtssaal: zur Aufklärung und zum (Facharzt-)Standard im Notarzteinsatz. NOTARZT 2024; 40(06): 283 - 284. doi:10.1055/a-2444-6945
Publikationsdatum: 25. November 2024 (online)
